Freitag 17. Juli 2020
Das Konzil am Wort

"Orientalium Ecclesiarum" (Artikel 28-30)

 

Aus dem Dekret "Orientalium Ecclesiarum. Über die katholischen Ostkirchen"

 

28. Unter Festhalten der gleichen Grundsätze wird auch die gemeinsame Beteiligung an heiligen Handlungen, Sachen und Stätten bei Katholiken und getrennten Ostchristen aus triftigen Gründen gestattet.

 

29. Diese mildere Handhabung der Communicatio in sacris mit den Brüdern der getrennten Ostkirchen wird der Wachsamkeit und der Regelung der Ortsoberhirten anvertraut. Sie sollen darüber miteinander beraten und - falls es angezeigt erscheint auch die Oberhirten der getrennten Kirchen hören. Dann sollen sie durch geeignete und wirksame Vorschriften und Regeln das Zusammenleben der Christen ordnen.


Schlusswort

 

30. Das Heilige Konzil ist hocherfreut über die fruchtbare und tatkräftige Zusammenarbeit der katholischen Ost- und Westkirchen. Gleichzeitig erklärt es: Alle Rechtsbestimmungen dieses Dekretes gelten nur für die gegenwärtigen Verhältnisse, bis die katholische Kirche und die getrennten Ostkirchen zur Vollendung der Gemeinschaft zusammenfinden. Bis dahin aber werden alle Christen, die des Ostens und die des Westens, inständig gebeten, glühende und ausdauernde, ja tägliche Gebete an Gott zu richten, auf daß mit der Hilfe der hochheiligen Gottesgebärerin alle eins werden.

 

Sie sollen auch beten, daß den vielen Christen der verschiedenen Kirchen, die Leid und Bedrängnis ertragen, weil sie den Namen Christi tapfer bekennen, vom Heiligen Geist, dem Beistand, die Fülle der Kraft und des Trostes zuströme. "Laßt uns einander in brüderlicher Liebe zugetan sein, einander mit Achtung zuvorkommen" (Röm 12,10).

 

21. November 1964

 

 

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