"Sacrosanctum Concilium" (Artikel 57-58)
Aus der Konstitution "Sacrosanctum Concilium. Über die heilige Liturgie"
57.
§ 1. Die Konzelebration ist in der Kirche des Ostens wie des Westens bis auf den heutigen Tag in Übung geblieben. In ihr tritt passend die Einheit des Priestertums in Erscheinung. Deshalb hat es das Konzil für gut befunden, die Vollmacht zur Konzelebration auf folgende Fälle auszudehnen:
1. a) Die Messe der Chrisamweihe und die Abendmahlsmesse am Gründonnerstag.
b) Die Messen bei Konzilien, Bischofszusammenkünften und Synoden.
c) Die Messe bei der Abtsweihe.
2. Überdies auf folgende Fälle, wenn der Ordinarius, dem das Urteil zusteht, ob die Konzelebration angebracht ist, die Erlaubnis gibt:
a) Die Konventmesse und die Hauptmesse in jenen Kirchen, in denen das geistliche Wohl der Christgläubigen nicht die Einzelzelebration aller anwesenden Priester verlangt.
b) Messen bei den verschiedenartigen Zusammenkünften von Welt- und Ordenspriestern.
§ 2. 1. Dem Bischof steht es zu, im Bereich seines Bistums das Konzelebrationswesen zu leiten.
2. Jedem Priester bleibt die Freiheit, einzeln zu zelebrieren, jedoch nicht zur selben Zeit in derselben Kirche während einer Konzelebration und nicht am Gründonnerstag.
58. Es soll ein neuer Konzelebrationsritus geschaffen und in das Römische Pontifikale und Missale eingefügt werden.
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