"Sacrosanctum Concilium" (Artikel 68-70)
Aus der Konstitution "Sacrosanctum Concilium. Über die heilige Liturgie"
68. Für den Fall einer großen Zahl von Täuflingen sollen im Taufritus entsprechende Anpassungen vorgesehen werden zur Verwendung nach dem Urteil des Ortsordinarius. Ferner soll eine Kurzform des Taufritus geschaffen werden, den die Katechisten, vor allem die in Missionsländern, und in Todesgefahr die Gläubigen allgemein gebrauchen können, wenn kein Priester oder Diakon anwesend ist.
69. An Stelle des Ritus, der den Titel trägt "Ordo supplendi omissa super infantem baptizatum" (Ordo, nach dem die bei der Nottaufe ausgefallenen Teile des Taufritus nachgeholt werden), soll ein neuer geschaffen werden, der deutlicher und zutreffender zum Ausdruck bringt, daß das notgetaufte Kind schon in die Kirche aufgenommen ist. Ferner soll ein neuer Ritus geschaffen werden für gültig getaufte Konvertiten, in dem zum Ausdruck kommen soll, daß sie in die kirchliche Gemeinschaft aufgenommen werden.
70. Außerhalb der österlichen Zeit kann das Taufwasser bei der Taufspendung selbst mit einer approbierten kürzeren Formel geweiht werden.
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