"Sacrosanctum Concilium" (Artikel 74-76)
Aus der Konstitution "Sacrosanctum Concilium. Über die heilige Liturgie"
74. Neben den Riten für getrennte Spendung von Krankensalbung und Wegzehrung soll ein zusammenhängender Ordo geschaffen werden, gemäß dem die Salbung dem Kranken nach der Beichte und vor dem Empfang der Wegzehrung erteilt wird. </p>
<p>75. Die Zahl der Salbungen soll den Umständen angepaßt werden; die Gebete, die zum Ritus der Krankensalbung gehören, sollen so revidiert werden, daß sie den verschiedenen Verhältnissen der das Sakrament empfangenden Kranken gerecht werden. </p>
<p>76. Die Liturgie für die Erteilung der Weihen soll nach Ritus und Text überarbeitet werden. </p>
<p>Die Ansprachen des Bischofs zu Beginn der einzelnen Weihe oder Konsekration können in der Muttersprache gehalten werden. Bei der Bischofsweihe dürfen alle anwesenden Bischöfe die Hände auflegen. </p>
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