"Sacrosanctum Concilium" (Artikel 77-78)
Aus der Konstitution "Sacrosanctum Concilium. Über die heilige Liturgie"
77. Der Eheritus des Römischen Rituale soll überarbeitet und bereichert werden, so daß er deutlicher die Gnade des Sakramentes bezeichnet und die Aufgaben der Eheleute eindringlich betont. "Wenn es in einzelnen Gebieten bei der Feier des Ehesakramentes andere lobenswerte Gewohnheiten und Bräuche gibt, wünscht die Heilige Kirchenversammlung nachdrücklich, daß sie unbedingt beibehalten werden." Darüber hinaus bleibt der im Sinn von Art. 22 § 2 dieser Konstitution zuständigen territorialen kirchlichen Autorität nach Maßgabe von Art. 63 die Vollmacht, einen eigenen Ritus auszuarbeiten, der den Bräuchen des Landes und des Volkes entspricht; immer muß jedoch der assistierende Priester die Konsenserklärung der Brautleute erfragen und entgegennehmen.
78. Die Trauung möge in der Regel innerhalb der Messe, nach der Lesung des Evangeliums und nach der Homilie und vor dem "Gebet der Gläubigen" (Fürbitten) gefeiert werden. Der Brautsegen soll in geeigneter Weise überarbeitet werden, so daß er die gleiche gegenseitige Treuepflicht beider Brautleute betont; er kann in der Muttersprache erteilt werden. Wenn aber die Trauung ohne die Messe gefeiert wird, sollen zu Beginn des Ritus Epistel und Evangelium der Brautmesse vorgetragen werden; den Brautleuten soll immer der Segen erteilt werden.
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