Freitag 17. Juli 2020
Das Konzil am Wort

"Sacrosanctum Concilium" (Artikel 93-95)

 

Aus der Konstitution "Sacrosanctum Concilium. Über die heilige Liturgie"

 

93. Die Hymnen sollen, soweit es angezeigt erscheint, in ihrer alten Gestalt wiederhergestellt werden; dabei soll beseitigt oder geändert werden, was mythologische Züge an sich trägt oder der christlichen Frömmigkeit weniger entspricht. Gegebenenfalls sollen auch andere Hymnen aufgenommen werden, die sich im Schatz der Überlieferung finden.

 

94. Wenn der Tagesablauf wirklich geheiligt und die Horen selber mit geistlicher Frucht gebetet werden sollen, werden sie besser zu einer Zeit vollzogen, die möglichst nahe an die eigentliche Stunde einer jeden kanonischen Hore herankommt.

 

95. Die zum Chor verpflichteten Gemeinschaften sind gehalten, außer der Konventsmesse täglich das Stundengebet im Chor zu feiern, und zwar:

 

a) Die Orden der Kanoniker, Mönche und Chorfrauen und anderer durch Recht oder Konstitution zum Chor verpflichteter Regularen das ganze Offizium;

 

b) die Kathedral- oder Kollegiatkapitel jene Teile des Offiziums, die ihnen durch allgemeines oder Sonderrecht auferlegt sind;

 

c) alle Glieder dieser Gemeinschaften, die höhere Weihen empfangen oder die feierliche Profeß abgelegt haben, müssen - mit Ausnahme der Laienbrüder und Laienschwestern - die kanonischen Horen, die sie im Chor nicht verrichten, für sich allein beten.

 


 

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