"Christus Dominus" (Artikel 26)
Aus dem Dekret "Christus Dominus. Über die Hirtenaufgabe der Bischöfe"
26. Wenn das Heil der Seelen es erfordert, soll sich der Diözesanbischof nicht sträuben, von der zuständigen Obrigkeit einen oder mehrere Weihbischöfe zu erbitten. Sie werden ohne Recht der Nachfolge für die Diözese bestellt.
Wenn im Ernennungsschreiben nichts vorgesehen ist, bestelle der Diözesanbischof einen Weihbischof oder seine Weihbischöfe zu Generalvikaren oder wenigstens zu bischöflichen Vikaren, die nur von seiner Autorität abhängen. Bei der Beratung wichtiger Fragen, besonders pastoraler Art, möge er sie hinzuziehen.
Wurde von der zuständigen Autorität nichts anderes bestimmt, erlöschen die Gewalten und Vollmachten, die die Weihbischöfe von Rechts wegen besitzen, nicht mit dem Amt des Diözesanbischofs. Es ist auch zu wünschen, daß bei der Sedisvakanz das Amt, die Diözese zu leiten, dem Weihbischof, oder, wo mehrere Weihbischöfe sind, einem von ihnen übertragen wird, sofern nicht schwerwiegende Gründe etwas anderes nahelegen.
Der Koadjutor wird mit dem Recht der Nachfolge ernannt; er werde vom Diözesanbischof immer zum Generalvikar bestellt. In besonderen Fällen können ihm von der zuständigen Obrigkeit aber auch größere Vollmachten eingeräumt werden. Um das gegenwärtige und das zukünftige Wohl der Diözese möglichst stark zu fördern, sollen es der Diözesanbischof und sein Koadjutor nicht unterlassen, die wichtigeren Angelegenheiten miteinander zu beraten.
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