"Christus Dominus" (Artikel 31-32)
Aus dem Dekret "Christus Dominus. Über die Hirtenaufgabe der Bischöfe"
31. Beim Urteil über die Eignung eines Priesters, eine Pfarrei zu leiten, berücksichtige der Bischof nicht nur seine wissenschaftlichen Kenntnisse, sondern auch seine Frömmigkeit, seinen Seelsorgseifer und die übrigen Begabungen und Eigenschaften, die für die rechte Ausübung der Seelsorge erforderlich sind. Der einzige Sinn des pfarrlichen Dienstes besteht im Heil der Seelen. Damit nun der Bischof bei der Verleihung von Pfarreien leichter und angemessener vorgehen kann, sollen unter Wahrung des Rechtes der Ordensleute alle Vorschlags-, Ernennungs- und Vorbehaltsrechte sowie das Gesetz des allgemeinen oder des besonderen Pfarrkonkurses, wo es in Geltung ist, abgeschafft werden.
Die Pfarrer aber sollen sich in ihrer jeweiligen Pfarrei jener Festigkeit im Amt erfreuen, die das Seelenheil erfordert. Die Unterscheidung zwischen absetzbaren und unabsetzbaren Pfarrern wird daher abgeschafft, und die Verfahrensweise bei der Versetzung von Pfarrern soll überprüft und vereinfacht werden. So kann der Bischof besser den Erfordernissen des Seelenheiles Rechnung tragen, wobei er freilich die natürliche und die kanonische Billigkeit wahren muß. Pfarrer jedoch, die wegen zunehmenden Alters oder aus einem anderen schwerwiegenden Grund gehindert sind, ihr Amt vorschriftsmäßig und wirksam auszuüben, werden dringend gebeten, aus eigenem Antrieb oder dem Wunsch des Bischofs entsprechend auf ihr Amt zu verzichten. Der Bischof soll für einen angemessenen Unterhalt der aus dem Amte Scheidenden sorgen.
32. Das Heil der Seelen soll endlich auch entscheidend sein für die Errichtung oder Aufhebung von Pfarreien wie auch für andere Neugestaltungen dieser Art, die der Bischof kraft eigener Vollmacht vornehmen kann.
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