"Christus Dominus" (Artikel 35)
Aus dem Dekret "Christus Dominus. Über die Hirtenaufgabe der Bischöfe"
35. Damit aber die Werke des Apostolats in den einzelnen Diözesen immer einmütig verwirklicht werden und die Einheit der Bistumsordnung gewahrt bleibt, werden folgende grundlegende Richtlinien erlassen:
1) Den Bischöfen als den Nachfolgern der Apostel sollen die Ordensleute immer ergebenen Gehorsam und Ehrfurcht erweisen. Zudem sind sie, sooft sie berechtigterweise zu Werken des Apostolats herangezogen werden, gehalten, ihre Aufgaben so zu erfüllen, daß sie den Bischöfen als Gehilfen beistehen und unterstehen. Mehr noch: die Ordensleute sollen den Gesuchen und Wünschen der Bischöfe, größeren Anteil am Dienst zum Heile der Menschen zu übernehmen, bereitwillig und treu nachkommen, unter Wahrung der Eigenart des Verbandes und nach Maßgabe der Konstitutionen, die nötigenfalls nach den Richtlinien dieses Konzilsdekretes zweckentsprechend angepaßt werden sollen.
Vor allem können die Ordensverbände, die sich nicht einem rein beschaulichen Leben widmen, angesichts der drängenden Notlage der Seelen und des Mangels an Diözesanklerus von den Bischöfen herangezogen werden, um in den verschiedenen Seelsorgediensten Hilfe zu leisten; dabei ist jedoch auf die Eigenart eines jeden Verbandes zu achten. Diese Hilfeleistung, die auch durch die zeitweilige Übernahme von Pfarreien erfolgen kann, mögen die Oberen nach Kräften fördern.
2) Diejenigen Ordensleute aber, die in das äußere Apostolat gesandt sind, müssen vom Geist des eigenen Ordens beseelt sein und der klösterlichen Observanz und der Unterwerfung unter ihre eigenen Oberen treu bleiben. Die Bischöfe sollen es nicht unterlassen, diese Pflicht einzuschärfen.
3) Die Exemtion, durch die der Papst oder eine andere kirchliche Obrigkeit die Ordensleute an sich zieht und von der Jurisdiktion der Bischöfe ausnimmt, betrifft vor allem die innere Ordnung der Verbände. Dadurch soll erreicht werden, daß in ihnen alles besser aufeinander abgestimmt und verbunden ist und so für das Wachstum und den Fortschritt im klösterlichen Lebenswandel gesorgt ist; ferner, daß der Papst über sie zum Besten der gesamten Kirche verfügen kann, eine andere zuständige Obrigkeit jedoch zum Wohle der Kirchen des eigenen Jurisdiktionsbereiches. Diese Exemtion schließt jedoch nicht aus, daß die Ordensleute in den einzelnen Diözesen der Jurisdiktion der Bischöfe nach Maßgabe des Rechtes unterstehen, soweit die Verrichtung ihres Hirtendienstes und die geregelte Seelsorge dies verlangen.
4) Alle Ordensleute, die exemten und die nichtexemten, unterstehen der Gewalt der Ortsoberhirten in den Dingen, die den öffentlichen Vollzug des Gottesdienstes betreffen, jedoch unter Wahrung der Verschiedenheit der Riten; ferner in bezug auf die Seelsorge, die heilige Predigt für das Volk, die religiöse und sittliche Unterweisung der Gläubigen, besonders der Kinder, den katechetischen Unterricht und die liturgische Bildung sowie die Würde des Klerikerstandes und endlich die verschiedenen Werke, insoweit sie die Ausübung des Apostolats betreffen. Auch die katholischen Schulen der Ordensleute unterstehen den Ortsoberhirten in bezug auf ihre allgemeine Ordnung und Aufsicht, wobei jedoch das Recht der Ordensleute hinsichtlich der Schulleitung erhalten bleibt. Die Ordensleute sind ebenfalls gehalten, alles zu beobachten, was die Bischofskonzilien oder -konferenzen rechtmäßig als für alle verbindlich anordnen.
5) Unter den verschiedenen klösterlichen Verbänden sowie zwischen diesen und dem Diözesanklerus werde eine geordnete Zusammenarbeit gepflegt. Außerdem herrsche eine straffe Koordinierung aller apostolischen Werke und Initiativen, die entscheidend von einer übernatürlichen, in der Liebe verwurzelten und gegründeten Haltung der Seele und des Geistes abhängt. Diese Koordinierung herbeizuführen steht dem Apostolischen Stuhl für die Gesamtkirche zu, den geweihten Hirten aber für ihre jeweilige Diözese, den Patriarchalsynoden und den Bischofskonferenzen endlich für ihr eigenes Gebiet. Die Bischöfe oder Bischofskonferenzen und die Ordensoberen oder Vereinigungen der höheren Ordensoberen mögen im Interesse der Apostolatswerke, die von den Ordensleuten verrichtet werden, nach vorausgegangener gegenseitiger Beratung vorgehen.
6) Um einmütig und fruchtbar die gegenseitigen Beziehungen zwischen den Bischöfen und den Ordensleuten zu pflegen, mögen die Bischöfe und die Ordensoberen zu bestimmten Zeiten und sooft es nützlich erscheint zur Behandlung von Fragen zusammenkommen, die allgemein das Apostolat im Gebiet betreffen.
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