Freitag 17. Juli 2020
Das Konzil am Wort

"Orientalium Ecclesiarum" (Artikel 15-18)

 

Aus dem Dekret "Orientalium Ecclesiarum. Über die katholischen Ostkirchen"

 

15. Die Gläubigen sind verpflichtet, an den Sonn- und Feiertagen der Göttlichen Liturgie oder, gemäß den Vorschriften oder Gewohnheiten ihres eigenen Ritus, dem feierlichen Gotteslob beizuwohnen. Damit die Gläubigen diese Pflicht leichter erfüllen können, wird festgelegt, daß die Frist zur Erfüllung dieser Pflicht mit dem Abend des Vortages beginnt und bis zum Ende des Sonn- oder Festtages läuft. Dringend wird den Gläubigen empfohlen, an diesen Tagen und noch öfter, ja täglich, die heilige Eucharistie zu empfangen.

 

16. Mit Rücksicht auf die allgemeine Vermischung der Gläubigen verschiedener Teilkirchen in derselben ostkirchlichen Region* oder in demselben ostkirchlichen Territorium** wird die Beichtvollmacht für Priester aller Riten, die eine solche Vollmacht von ihrem eigenen Oberhirten ordnungsgemäß und ohne Vorbehalt empfangen haben, auf den ganzen Bereich dessen ausgedehnt, der die Vollmacht gegeben hat. Sie hat auch für Stätten und Gläubige jedes anderen Ritus in diesem Bereich Geltung, es sei denn, daß ein Ortsoberhirte dies für Stätten seines Ritus ausdrücklich verweigert hätte.

 

17. Damit die alte Ordnung des Weihesakramentes in den Ostkirchen wieder zur Geltung komme, wünscht das Heilige Konzil dringend, daß die Einrichtung des dauernden Diakonates, wo sie außer Übung gekommen ist, wieder eingeführt wird. Über Subdiakonat und Niedere Weihen sowie über deren Rechte und Pflichten soll die gesetzgebende Obrigkeit jeder Teilkirche Anordnungen treffen.

 

18. Um der Ungültigkeit von Ehen vorzubeugen sowie um der Dauerhaftigkeit der Ehe, ihrer Heiligkeit und dem häuslichen Frieden Rechnung zu tragen, bestimmt das Heilige Konzil, daß für Ehen zwischen katholischen Ostchristen und getauften, ostkirchlichen Nichtkatholiken die kanonische Eheschließungsform nur zur Erlaubtheit vorgeschrieben ist. Zur Gültigkeit einer solchen Ehe genügt die Anwesenheit eines gültig geweihten Amtsträgers. Voraussetzung dafür ist, daß die sonstigen Rechtsvorschriften eingehalten werden.

 

 

 

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