"Orientalium Ecclesiarum" (Artikel 21-23)
Aus dem Dekret "Orientalium Ecclesiarum. Über die katholischen Ostkirchen"
21. Einzelne Gläubige, die sich außerhalb einer Region oder eines Territoriums ihres Ritus aufhalten, können sich hinsichtlich der heiligen Zeiten ganz der Ordnung anpassen, wie sie an ihrem Aufenthaltsort gültig ist. Familien, deren Glieder verschiedenen Riten angehören, können diese Ordnung einheitlich nach einem der Riten halten.
22. Das kirchliche Gotteslob stand seit alter Zeit bei allen Ostkirchen in hohen Ehren. Darum sollen es die ostkirchlichen Kleriker und Ordensleute nach den Vorschriften und Überlieferungen ihrer eigenen Kirchenordnung feiern. Auch die Gläubigen sollen sich, treu dem Vorbild ihrer Väter, andächtig und nach besten Kräften dem Gotteslob widmen.
23. Der Patriarch mit seiner Synode oder die höchste Obrigkeit einer Kirche gemeinsam mit den Oberhirten haben das Recht, die bei den liturgischen Handlungen verwendeten Sprachen festzulegen. Unter Berichterstattung an den Heiligen Stuhl steht es ihnen auch zu, die Übersetzung der liturgischen Texte in die Volkssprache zu approbieren.
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