"Wenn das Heil der Seelen es erfordert, soll sich der Diözesanbischof nicht sträuben, von der zuständigen Obrigkeit einen oder mehrere Weihbischöfe zu erbitten. Sie werden ohne Recht der Nachfolge für die Diözese bestellt.
"Bei der Leitung der Diözesen werde für den Hirtendienst der Bischöfe in einer Weise Vorsorge getroffen, daß das Wohl der Herde des Herrn immer oberster Grundsatz ist.
"Bei der Umgestaltung oder Neuerrichtung von Diözesen nach Maßgabe der Nr. 22 und 23 empfiehlt es sich, daß die zuständigen Bischofskonferenzen diese Angelegenheit für ihr jeweiliges Gebiet einer Prüfung unterziehen.
"Bei der Überprüfung der Diözesanabgrenzungen soll vor allem die organische Einheit einer jeden Diözese hinsichtlich des Personals, der Ämter und der Einrichtungen sichergestellt werden, damit ein lebensfähiger Organismus entsteht.
"Eine besondere Sorge werde den Gläubigen gewidmet, die wegen ihrer Lebensbedingungen die allgemeine ordentliche Hirtensorge der Pfarrer nicht genügend in Anspruch nehmen können oder sie vollständig entbehren.